Statuten Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad
- Unter dem Namen „Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Glis.
Zweck
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Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad ist eine katholische Kinder- und Jugendorganisation. Der Verein bietet den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Pfarreien einen Ort des Zusammenseins und begleitet sie in ihrer ganzheitlichen Entwicklung. Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft die Möglichkeit, Neues zu lernen, ihre Fähigkeiten zu entdecken und sich sportlich zu betätigen.
- Die Arbeit von Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad basiert auf einem partizipativ verfassten Leitbild und richtet sich nach den darin enthaltenen Grundsätzen, wie: zusammen sein, mitbestimmen, Glauben leben, kreativ sein und
Natur erleben. Darüber hinaus prägen dem Leitbild zugehörige Haltungspapiere die Kinder- und Jugendaktivitäten von Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad. Als Teil verbandlicher Kinder- und Jugendarbeit werden die Angebote grösstenteils von
Jugendlichen selbst vorbereitet und geleitet. Dahinter steht eine interaktive Pädagogik, welche Kinder und Jugendliche in ihrer Selbständigkeit bestärkt sowie auf Entwicklung und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. -
In der Regel bilden die Gruppen einer Pfarrei zusammen eine Schar. Das Leben von Jungwacht Blauring spielt sich vorwiegend in diesen Kindergruppen mit Gleichaltrigen ab. Die Scharleitung und das restliche Leitungsteam planen und koordinieren das gemeinsame Scharleben, welches jährlich zahlreiche Aktivitäten beinhaltet.
- Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad und seine Mitglieder unterstehen der Ethik-Charta und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente. Das bedeutet konkret:
a. Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Der Verband lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem
Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad anerkennt die aktuelle «EthikCharta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern.
b. Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad, die direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports genannten Personen unterstehen dem Ethik-Statut. Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad angehören oder zugerechnet werden können, das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
c. Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
5. Die Statuten und Reglemente von Jungwacht Blauring Schweiz sind für die Mitglieder verbindlich. Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad anerkennt und befolgt die Statuten und Regeln von Jungwacht Blauring Schweiz.
Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad über die Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse von staatlichen, kirchlichen und privaten Stellen, Subventionen, Schenkungen, Vermächtnisse sowie über Erträge aller Art.
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Die Mitglieder sind einzig zur Bezahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge verpflichtet; darüberhinausgehende Verpflichtungen der Mitglieder dem Verein gegenüber bestehen nicht. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung oder Schuldendeckungspflicht der Mitglieder wird ausgeschlossen
Mitgliedschaft
- Der Verein „Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad“ ist Mitglied von Jungwacht Blauring Glis/Wallis.
Mitglieder
- Mitglied von Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad ist, wer die Statuten und den Zweck des Vereins (Zweckartikel) unterschriftlich anerkennt und konform im Bestandsverzeichnis geführt wird. Die Mitglieder haben in der Regel Wohnsitz in Glis Gamsen Brigerbad. Ausnahmen sind möglich.
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Das Mitgliedschaftsverhältnis einer natürlichen Person mit Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad begründet gleichzeitig das Einzelmitgliedschaftsverhältnis mit Jungwacht Blauring Region Glis, Jungwacht Blauring Kanton Wallis sowie Jungwacht Blauring Schweiz.
Beendigung des Mitgliedschaftserhältnisses
- Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschliessung.
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Die Ausschliessung eines Mitglieds kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Der Vorstand regelt in einem Reglement die Einzelheiten, wobei der Inhalt des "Reglements Ausschliessung von Mitgliedern von Jungwacht Blauring Schweiz" sinngemäss zu übernehmen ist. Das Reglement ist durch den Kantonalverband bzw. Regionalverband zu genehmigen.
- Wird ein Mitglied von Jungwacht Blauring Schweiz oder dem Kantonalverband bzw. Regionalverband ausgeschlossen, gilt die Ausschliessung auch für die Mitgliedschaft in der Schar.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung)
- Der Vorstand
- Das Leitungsteam
- Die Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung
- Die Vereinsversammlung erfolgt durch eine Delegiertenversammlung und ist das oberste Organ des Vereins. Delegierte sind sämtliche Personen, welche im aktuellen Vereinsjahr als Mitglied des Leitungsteams geführt werden. Die Ernennung der Delegierten der Vereinsversammlung erfolgt durch eine stille Wahl beim Eintritt ins Leitungsteam zu Beginn des Vereinsjahres und gilt für die Zeit bis zum Austritt aus dem Leitungsteam. Die Vereinsmitglieder (bzw. deren gesetzliche Vertreter) können gegen die Wahl der neuen Delegierten bis 4 Wochen nach dem Eintritt ins Leitungsteam z.H. des Vorstandes Einwände geltend machen. Werden Einwände erhoben, so erfolgt die Wahl durch die Vereinsmitglieder. Zur ordentlichen Wahl eines Delegierten ist das absolute Mehr erforderlich.
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Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand schriftlich mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen und findet grundsätzlich im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen. Er hat diese auch einzuberufen, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums verlangt wird.
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Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche der Vorstand der
- Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreitet
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der:des Präses (in Absprache mit der Pfarreileitung)
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung betreffend Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)
- Beschlussfassung betreffend Budget
- Entlastung der Organe
- Bestätigung oder Rückgängigmachung der Ausschliessung von Mitgliedern
nach durchlaufenem Verfahren bei der Ombudsstelle und Mediation.
- Beschlussfassung über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins - Ein Beschluss der Versammlung kommt mit einfachem Mehr zustande, d.h. wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Hier werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Mit anderen Worten erfolgt der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten sowie der Auflösung des Vereins benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen. Das absolute Mehr ist erreicht, wenn von den an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten mehr als die Hälfte einem Beschluss zustimmt.
Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern zusammen und wird von der Vereinsversammlung gewählt.
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Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen nur im Fall der Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder und gelten dann für den Rest einer Amtsdauer.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
- Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
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Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Aufwendungen im Ehrenamt aus.
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Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds in das Leitungsteams entscheidet das Leitungsteam.
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Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten nach bestem Wissen und mit Sorgfalt wahr und handeln ausschliesslich im Interesse des Vereins. Falls es bei einem Mitglied des Vorstands zu einem Interessenskonflikt kommt, welcher ein neutrales Abstimmen über einen Beschluss verunmöglicht, so sind folgende Schritte zu beachten:
a. Die betroffene Person informiert die anderen Vorstandsmitglieder und stimmt über das entsprechende Thema nicht mit ab.
b. Die betroffene Person tauscht sich nicht mit den anderen Vorstandsmitgliedern über das Thema aus.
c. Die betroffene Person hat sich bei der Abstimmung zu enthalten. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
d. Falls ein Vorstandsmitglied in einen Interessenskonflikt gerät, dies aber bestreitet, so kann der restliche Vorstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds Entscheidungen treffen. - Die Mitglieder des Vorstands lehnen Geschenke ab, falls diese einen symbolischen Wert überschreiten und in irgendeinem Zusammenhang mit ihrer Vorstandsrolle stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten.
Das Leitungsteam
- Das Leitungsteam setzt sich zusammen aus allen offiziellen Leitenden der Schar sowie dem:der Präses. Das Leitungsteam plant und koordiniert das gemeinsame Scharleben.
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Das Leitungsteam bestimmt die Delegierten für die Regional- bzw. Kantonalkonferenz.
Die Revisionsstelle
- Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen.
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Die Revision richtet sich nach den Vorgaben des Vorstandes. Vorbehalten bleibt Art. 69b ZGB.
- Die Revisionsstelle kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins nehmen und Stichproben in der Buchhaltung vornehmen.
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Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Dieser ist auch dem Vorstand von Jungwacht Blauring Glis/Wallis zur Kenntnis zu bringen.
Präses
- Der:die Präses berät das Leitungsteam, begleitet die Schar. Als Präses unterstützt er/sie das Leitungsteam bei der Gestaltung von spirituellen Impulsen und der Frage nach dem religiösen Leben in Jungwacht Blauring.
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Er:sie pflegt regelmässigen Kontakt mit der Pfarreileitung und der Kirchenpflege und vermittelt bei Bedarf zwischen Jungwacht Blauring, Pfarreileitung, Eltern und Behörden.
- Die Amtsdauer des:der Präses beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Jahre. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Eltern
- Im gegenseitigen Einverständnis etabliert das Leitungsteam bei Bedarf eine Form der Eltern-Mitarbeit. Diese kann entweder als Mitbestimmung (in Form eines Elternrates) oder als Mitarbeit (z.B. für konkrete Projekte wie Lager-Aufbau, Kuchentisch,
Bastelmarkt) ausgestaltet werden. -
Besteht ein Elternrat, so hat ihn der Vorstand vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Der Elternrat konstituiert sich selbst, wobei die Bestimmungen dieser Stauten sachgemäss anzuwenden sind. Das Leitungsteam hat die Kompetenz, den Elternrat aufzulösen oder zu sistieren. Im Konfliktfall sind die beteiligten Parteien verpflichtet, zuerst eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben.
Ombudstelle
- Die erste Anlaufstelle für sämtliche Streitigkeiten zwischen Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad und seinen Mitgliedern ist die Ombudsstelle von Jungwacht Blauring Schweiz. Die Ombudsstelle ist neutral und behandelt Anfragen vertraulich. Sie kann kompetent informieren und bei Streitfragen als unabhängige Vermittlerin auftreten. Sie fördert das Gespräch zwischen den Parteien und vermittelt Handlungsoptionen. Das Verfahren wird in einem separaten Reglement von Jungwacht Blauring Schweiz geregelt.
Streiterledigung durch Mediation
- Bezüglich sämtlicher Streitigkeiten, die nicht durch die Ombudsstelle geschlichtet werden konnten, sind alle Mitglieder von Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad verpflichtet, eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben. Das Mediationsverfahren inklusive dem Miteinbezug der DOK wird in einem separaten Reglement von Jungwacht Blauring Schweiz geregelt.
Schiedsgerichtsbarkeit
- Streitigkeiten, die nicht durch die Ombudsstelle geschlichtet oder auf dem Wege der Mediation erledigt werden können, sind, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einem ad hoc-Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein solches Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Art. 353 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Sitz des Schiedsgerichts ist die Gemeinde, wo die Schar ihren Sitz
hat.
Vereinsjahr
- Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Schuljahr
Auflösung des Vereins/Vereinigung
- Löst sich Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad zu Gunsten eines Nachfolgevereins auf oder vereinigt er sich mit einem anderen Verein, so geht das Vereinsvermögen auf diesen Zeitpunkt hin auf den Nachfolgeverein über.
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Löst sich der Verein ohne Nachfolgeverein auf, so wird das Vermögen Jungwacht Blauring Wallis zur getreuen Verwaltung übergeben. Jungwacht Blauring Wallis hat es einem späteren Verein zu übermachen, welcher einen gleichgelagerten Zweck verfolgt.
Statuten/Genehmigung
Diese Statuten sind am 19.04.2024 von Jungwacht Don Bosco Glis Gamsen Brigerbad genehmigt worden und entsprechen den Vorgaben der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz. Jede Statutenrevision bedarf der Genehmigung durch Jungwacht Blauring Wallis. Diese Statuten sowie jede Statutenrevision treten mit Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.
Glis 30.10.2025